Kurt Münzer

18.06.1879 Gliwice (Gleiwitz)27.04.1944 Zürich
Quelle
Referenz: Namensschreibweise
Zusatz
Residentenliste
Erstellt
ab 2002
Beteiligt
Anschrift
Koblenz (Hauptdienststelle)
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz

Berlich-Lichterfelde
Finckensteinallee 63
12205 Berlin

Freiburg (Militärarchiv)
Wiesentalstraße 10
79115 Freiburg

Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 58
71638 Ludwigsburg

Bayreuth (Lastenausgleichsarchiv)
Dr.-Franz-Straße 1
95445 Bayreuth
Zitierweise
[Name, Vorname]. In: BArch. Residentenliste. Die Liste der jüdischen Einwohner im Deutschen Reich 1933-1945. 12. Auflage. Stand 04.12.2018.
Georg Fink
Geburtsdatum
18. Juni 1879
Geburtsort
Quelle
Referenz: Geburtsdaten, Kurt Münzer
Zusatz
Residentenliste
Erstellt
ab 2002
Beteiligt
Anschrift
Koblenz (Hauptdienststelle)
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz

Berlich-Lichterfelde
Finckensteinallee 63
12205 Berlin

Freiburg (Militärarchiv)
Wiesentalstraße 10
79115 Freiburg

Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 58
71638 Ludwigsburg

Bayreuth (Lastenausgleichsarchiv)
Dr.-Franz-Straße 1
95445 Bayreuth
Zitierweise
[Name, Vorname]. In: BArch. Residentenliste. Die Liste der jüdischen Einwohner im Deutschen Reich 1933-1945. 12. Auflage. Stand 04.12.2018.
Todestag
27. April 1944
Sterbeort
Beschreibung
Melde-/Wohnadresse
Anmerkung
1935 bei der Reichsschrifttumskammer vermerkte Adresse.
Auflagen / Veröffentlichungen
GND Nummer
GND Nummer
GND Nummer
Zensur
Betroffener
Von
25. April 1934
Beteiligter
Rolle
Zensierende Instanz
Quelle
Referenz: Zensiertes Werk „Der Ladenprinz“

Reichsschrifttumskammer (RSK) (Hg.): Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums. Gemäß § 1 der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 25. April 1935 bearbeitet und herausgegeben von der Reichsschrifttumskammer. 1935, S. 85.

GND Nummer
Auflagen / Veröffentlichungen
GND Nummer
GND Nummer
GND Nummer
Zensur
Betroffener
Von
25. April 1934
Beteiligter
Rolle
Zensierende Instanz
Quelle
Referenz: Zensiertes Werk „Der Ladenprinz“

Reichsschrifttumskammer (RSK) (Hg.): Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums. Gemäß § 1 der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 25. April 1935 bearbeitet und herausgegeben von der Reichsschrifttumskammer. 1935, S. 85.

GND Nummer
Auflagen / Veröffentlichungen
GND Nummer
GND Nummer
GND Nummer
Zensur
Betroffener
Von
25. April 1934
Beteiligter
Rolle
Zensierende Instanz
Quelle
Referenz: Zensiertes Werk „Der Ladenprinz“

Reichsschrifttumskammer (RSK) (Hg.): Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums. Gemäß § 1 der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 25. April 1935 bearbeitet und herausgegeben von der Reichsschrifttumskammer. 1935, S. 85.

GND Nummer
Zensur
Betroffener
Von
25. April 1935
Beteiligter
Rolle
Zensierende Instanz
Quelle
Referenz: Zensiertes Werk „Jude ans Kreuz“

Reichsschrifttumskammer (RSK) (Hg.): Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums. Gemäß § 1 der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 25. April 1935 bearbeitet und herausgegeben von der Reichsschrifttumskammer. 1935, S. 85.

Gedruckt bei
Beschreibung
Antiquariat und Verlag
Gründung
01. Juli 1883
Art
Antiquariat
Von
01. Juli 1883
GND Nummer
1065097212
GND Nummer
Zensur
Betroffener
Von
25. April 1935
Beteiligter
Rolle
Zensierende Instanz
Quelle
Referenz: Zensiertes Werk „Der Umweg zur Tugend“

Reichsschrifttumskammer (RSK) (Hg.): Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums. Gemäß § 1 der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 25. April 1935 bearbeitet und herausgegeben von der Reichsschrifttumskammer. 1935, S. 85.

GND Nummer
Bis
07. März 1935
Ausschluss
ja
Quelle
Referenz: RSK-Ausschluss, Kurt Münzer
Benennung
Ausgeschlossene Mitglieder und abgelehnte Mitgliedsanträge (alphabetische Aufstellung)
Zusatz
R 56-V/79
Erstellt
1934 bis 1941
Art
Behördliche Dokumente
Nummer
Archivsignatur: R 56-V/79
Zitierweise
BArch R 56-V/79
Werk
GND Nummer
Beteiligter
Rolle
Zensierende Instanz
Quelle
Referenz: Zensiertes Werk „Der Umweg zur Tugend“

Reichsschrifttumskammer (RSK) (Hg.): Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums. Gemäß § 1 der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 25. April 1935 bearbeitet und herausgegeben von der Reichsschrifttumskammer. 1935, S. 85.

Werk
Auflagen / Veröffentlichungen
GND Nummer
GND Nummer
GND Nummer
GND Nummer
Beteiligter
Rolle
Zensierende Instanz
Quelle
Referenz: Zensiertes Werk „Der Ladenprinz“

Reichsschrifttumskammer (RSK) (Hg.): Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums. Gemäß § 1 der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 25. April 1935 bearbeitet und herausgegeben von der Reichsschrifttumskammer. 1935, S. 85.

Werk
Gedruckt bei
Beschreibung
Antiquariat und Verlag
Gründung
01. Juli 1883
Art
Antiquariat
Von
01. Juli 1883
GND Nummer
1065097212
GND Nummer
Beteiligter
Rolle
Zensierende Instanz
Quelle
Referenz: Zensiertes Werk „Jude ans Kreuz“

Reichsschrifttumskammer (RSK) (Hg.): Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums. Gemäß § 1 der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 25. April 1935 bearbeitet und herausgegeben von der Reichsschrifttumskammer. 1935, S. 85.

Beteiligter
Rolle
Zensierende Instanz
Quelle
Referenz: Verbot sämtlicher Schriften von Kurt Münzer

Reichsschrifttumskammer (RSK) (Hg.): Jahresliste 1941 des schädlichen und unerwünschten Schrifttums. 1941, S. 13.

Erlassen durch
Gründung
22. September 1933
Auflösung
1945
Rechtsform
Körperschaft
NS-Behörde
ja
GND Nummer
40240-0
Anmerkung
Das durch das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda verfügte „Reichskulturkammergesetz“ vom 22. September 1933 sah die Unterstellung aller öffentlichen Kulturinstitutionen (Schrifttum, Presse, Rundfunk, Theater, Musik, Film und bildende Künste) unter das Propagandaministerium vor. Von nun an war die öffentliche Teilhabe am kulturellen Leben Deutschlands unabänderlich an die Registrierung in der jeweils zuständigen Kammer gebunden. Für SchriftstellerInnen bedeutete dies, dass sie in der für sie zuständigen Reichsschrifttumskammer (RSK) registriert sein mussten, wenn sie ihre Werke publizieren wollten. Ein RSK-Ausschluss bedeutete ebenso wie eine Antragsablehnung, dass alle Verlagsverträge mit ‚deutschen‘ Verlagshäusern zugleich für nichtig erklärt wurden und verwies Autorinnen und Autoren jüdischer Herkunft auf den Judaica-Buchhandel, also auf Verlage, deren EigentümerInnen ebenfalls jüdischer Herkunft waren. Da es eine unübersichtliche Vielzahl an Schriftsterllerverbänden gab, wurde der RSK-Präsident mit der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes“ (§16) ermächtigt, ganze Verbände in die RSK zu überführen. So wurden beispielsweise die Mitglieder des Reichsverbands Deutscher Schriftsteller (RDS) ab dem 30.09.1935 („Gruppe Schriftsteller“) in die RSK überführt. Bereits zuvor wurde der „Schutzverband deutscher Schriftsteller“ (SDS) in den RDS inkorporiert, ebenso wie der „Verband Deutscher Erzähler“ (VDE), der „Nationalverband deutscher Schriftsteller“, der „Verband deutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten“, der „Bund deutscher Schriftstellerinnen und Journalistinnen“, „die Vereinigung sächsischer Schriftsteller“ sowie der „Verband der Tanzkritiker“. Die Mitglieder der eingegliederten Verbände mußten dennoch RSK-Aufnahmeanträge samt Personalfragebögen einreichen. In der Entstehungszeit der Reichskulturkammer sah Goebbels noch davon ab, Kulturschaffenden jüdischer Herkunft die Aufnahme in die Kammer zu verweigern. Dies geschah vor allem aus volkswirtschaftlichen Überlegungen. Die Zielsetzung der ‚Arisierung‘ aller Kulturbereiche in Nazi-Deutschland kreuzte sich in der Anfangszeit mit der Zielvorgabe möglichst keine Betriebe zu schließen und Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Darüber hinaus war die Entscheidung gegen einen Arierparagraphen image-politisch geschickt, da sich so renommierte Persönlichkeiten für die Leitung der einzelnen Unterkammern rekrutieren ließen. Außerdem erleichterte die Integration von Kulturschaffenden jüdischer Herkunft in die RKK deren systematische Erfassung. Erst als die Aufbauphase abgeschlossen war, insistierte Goebbels auf den Ausschluss von RSK-Mitgliedern jüdischer Herkunft auf Grundlage des §10 der „1. Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz“ vom 1. November 1933. Dieser besagte, dass die Mitgliedschaft verweigert oder entzogen werden könne, sobald sich bei einem Mitglied die „erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung“ zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht feststellen ließe. Mit einem offiziellen Erlass verkündete Goebbels am 24. März 1934, dass Menschen jüdischer Herkunft nicht länger ‚geeignet‘ seien, das ‚deutsche‘ Kulturgut zu verwalten oder darin in irgendeiner Form zu partizipieren. Somit wurde der Prozess der folgenden massenhaften Ausschlüsse, der 1935 seinen Höhepunkt erreichte, eingeleitet.
Begründung
Die Reichsschrifttumskammer begründete den Verbot sämtlicher Schrift von Kurt Münzer damit, dass diese in „deutschfeindlichen“ Verlagen erschienen seien.
Quelle
Referenz: Publikationsverbot, Kurt Münzer
Benennung
BArch R 56-V/71. (Fiche 2, 68 ff.).
Art
Behördliche Dokumente
Nummer
Archivsignatur: BArch R 56-V/71
Zitierweise
BArch R 56-V/71
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